RS Vwgh 2010/4/28 2009/13/0239

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/13/0055

Rechtssatz

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird zwar vorgebracht, der Leiterin der Kanzlei des Beschwerdevertreters sei - "im mitunter durchaus stressigen Kanzleialltag" - offensichtlich im Zuge der Eintragung der Fristvormerkung ein Fehler unterlaufen. Es wird aber in keiner Weise geschildert, inwieweit in der Kanzlei des Beschwerdevertreters ein Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre, um derartige Fehlleistungen zu verhindern oder rechtzeitig zu erkennen. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die auf die fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung der Beschwerde bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist. Außerdem lag gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Beschwerdefrist abweichend vom Datum des Eingangsstempels der Kanzlei des Beschwerdevertreters zu berechnen war, eine Kontrolle der richtigen Eintragung der Beschwerdefrist nahe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009130239.X02

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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