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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/13/0055Rechtssatz
Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird zwar vorgebracht, der Leiterin der Kanzlei des Beschwerdevertreters sei - "im mitunter durchaus stressigen Kanzleialltag" - offensichtlich im Zuge der Eintragung der Fristvormerkung ein Fehler unterlaufen. Es wird aber in keiner Weise geschildert, inwieweit in der Kanzlei des Beschwerdevertreters ein Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre, um derartige Fehlleistungen zu verhindern oder rechtzeitig zu erkennen. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die auf die fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung der Beschwerde bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist. Außerdem lag gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Beschwerdefrist abweichend vom Datum des Eingangsstempels der Kanzlei des Beschwerdevertreters zu berechnen war, eine Kontrolle der richtigen Eintragung der Beschwerdefrist nahe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009130239.X02Im RIS seit
12.10.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010