RS Vwgh 2010/4/28 2008/19/1161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/01/0542 B 28. Juni 2005 RS 1 (Hier: Der Beschwerdeführer behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend.)

Stammrechtssatz

Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen: Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 81 f; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0340, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0745, die hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265, vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0277, und vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/20/0151; ebenso etwa die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1982, B 307/77 (VfSlg. 9332/1982), und vom 29. September 1998, B 500/97 (VfSlg. 15250/1998)). (Hier: Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 verloren habe; gleichzeitig Aufhebung des Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der slowakischen Angehörigkeit bewilligt worden war, gemäß § 68 Abs. 2 AVG. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann.)Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche zum Ganzen: Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitzung 81 f; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0340, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0745, die hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265, vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0277, und vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/20/0151; ebenso etwa die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1982, B 307/77 (VfSlg. 9332/1982), und vom 29. September 1998, B 500/97 (VfSlg. 15250/1998)). (Hier: Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 verloren habe; gleichzeitig Aufhebung des Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der slowakischen Angehörigkeit bewilligt worden war, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008191161.X01

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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