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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0140 2008/19/0143 2008/19/0142 2008/19/0141Rechtssatz
Es mag zwar im Regelfall zutreffen, dass psychische Erkrankungen eines Asylwerbers nicht jene Schwere erreichen, die es unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK untersagen würde, ihn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen. Trotzdem setzt die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 31. März 2010, Zlen. 2008/01/0312 bis 0313).Es mag zwar im Regelfall zutreffen, dass psychische Erkrankungen eines Asylwerbers nicht jene Schwere erreichen, die es unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK untersagen würde, ihn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen. Trotzdem setzt die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 31. März 2010, Zlen. 2008/01/0312 bis 0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190139.X02Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010