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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben und beispielsweise in jeweils wechselnden Arbeitsorten gelegen sein kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1987, 86/14/0165, vom 28. Mai 1997, 96/13/0129, vom 27. Jänner 2000, 96/15/0205, 0206, und vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079).Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben und beispielsweise in jeweils wechselnden Arbeitsorten gelegen sein kann vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1987, 86/14/0165, vom 28. Mai 1997, 96/13/0129, vom 27. Jänner 2000, 96/15/0205, 0206, und vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130073.X01Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013