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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nur dann, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb unentgeltlich erworben hat, also die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortgeführt hat (vgl. § 6 Z 9 lit. a EStG 1988), sind zur Berechnung der in § 37 Abs. 2 Z 1 leg. cit. normierten Frist von sieben Jahren die Zeiträume der Betriebsführung durch den Steuerpflichtigen selbst und dessen Rechtsvorgänger zusammenzurechnen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0145, VwSlg 7342 F/1998, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 99/15/0266).Nur dann, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb unentgeltlich erworben hat, also die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortgeführt hat vergleiche Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988), sind zur Berechnung der in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. normierten Frist von sieben Jahren die Zeiträume der Betriebsführung durch den Steuerpflichtigen selbst und dessen Rechtsvorgänger zusammenzurechnen vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0145, VwSlg 7342 F/1998, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 99/15/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130013.X03Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010