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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Fremde muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068). Von dieser grundsätzlichen Annahme abweichende Besonderheiten im Einzelfall sind aber nicht von Amts wegen durch Prüfung des Asylaktes zu ermitteln, sondern sind vom Fremden durch ein substanziiertes und entsprechend belegtes Vorbringen darzutun.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210085.X02Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013