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E6JNorm
62007CJ0460 Puffer VORAB;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 23. April 2009, C-460/07, Sandra Puffer, zu Recht erkannt, dass nicht jede private Nutzung eines ansonsten umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes den Vorsteuerabzug einschränkt. Entscheidens ist vielmehr, ob für räumliche Bereiche des Gebäudes ein Überwiegen der Nutzung für private Wohnzwecke im Sinne des § 20 EStG gegeben ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 23. April 2009, C-460/07, Sandra Puffer, zu Recht erkannt, dass nicht jede private Nutzung eines ansonsten umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes den Vorsteuerabzug einschränkt. Entscheidens ist vielmehr, ob für räumliche Bereiche des Gebäudes ein Überwiegen der Nutzung für private Wohnzwecke im Sinne des Paragraph 20, EStG gegeben ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007J0460 Puffer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150042.X01Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011