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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Mit der gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG erfolgten Aufhebung eines einen Antrag nach § 44 Abs 4 NAG 2005 abweisenden Bescheides kann im Grunde des § 19 Abs 9 NAG 2005 die zurück- oder abweisende Entscheidung der Behörde über einen Antrag nach § 19 Abs 8 NAG 2005 keinen selbständigen Bestand haben.Mit der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG erfolgten Aufhebung eines einen Antrag nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 abweisenden Bescheides kann im Grunde des Paragraph 19, Absatz 9, NAG 2005 die zurück- oder abweisende Entscheidung der Behörde über einen Antrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 keinen selbständigen Bestand haben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210255.X03Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015