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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
Mit der Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Ausweisung nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Fremden wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 gegenstandslos. Das Verfahren war daher - zumal trotz dazu eingeräumter Möglichkeit auch zur Frage einer weiter wirkenden Rechtsverletzung keine Stellungnahme erstattet wurde - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. B 29. September 2009, 2008/21/0646).Mit der Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Ausweisung nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Fremden wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gemäß Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 gegenstandslos. Das Verfahren war daher - zumal trotz dazu eingeräumter Möglichkeit auch zur Frage einer weiter wirkenden Rechtsverletzung keine Stellungnahme erstattet wurde - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen vergleiche B 29. September 2009, 2008/21/0646).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210240.X01Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012