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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §92Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 92/13/0058, zu einem Beschwerdevorbringen betreffend einen vom Finanzamt angenommenen Vergleichsvorschlag ausgesprochen, dass eine Abmachung zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung sei. Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stünden - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen seien - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschrift. Öffentlich-rechtliche Verträge sind somit nur dann zulässig und möglich, wenn eine gesetzliche Ermächtigung solches ausdrücklich vorsieht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 92/13/0058, zu einem Beschwerdevorbringen betreffend einen vom Finanzamt angenommenen Vergleichsvorschlag ausgesprochen, dass eine Abmachung zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung sei. Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stünden - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen seien - im Widerspruch zu dem aus Artikel 18, B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschrift. Öffentlich-rechtliche Verträge sind somit nur dann zulässig und möglich, wenn eine gesetzliche Ermächtigung solches ausdrücklich vorsieht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150030.X02Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021