RS Vwgh 2010/4/29 2009/09/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0308 2010/09/0054 2009/09/0309

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0053 E 31. März 2005 VwSlg 16582 A/2005 RS 2

Stammrechtssatz

Ist angesichts der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 51a Abs 1 VStG die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen zu erwarten, und stand damit für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte - die Bestätigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel, so war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war.Ist angesichts der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen zu erwarten, und stand damit für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte - die Bestätigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel, so war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090300.X02

Im RIS seit

03.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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