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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0308 2010/09/0054 2009/09/0309Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0053 E 31. März 2005 VwSlg 16582 A/2005 RS 2Stammrechtssatz
Ist angesichts der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 51a Abs 1 VStG die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen zu erwarten, und stand damit für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte - die Bestätigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel, so war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war.Ist angesichts der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen zu erwarten, und stand damit für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte - die Bestätigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel, so war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090300.X02Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010