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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs3 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0308 2010/09/0054 2009/09/0309Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0055 E 27. Oktober 1999 RS 2Stammrechtssatz
§ 51a Abs 1 VStG orientiert sich an § 41 StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art 6 Abs 3 lit c MRK zu sehen (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.Mai 1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.Juni 1996 im Fall Benham gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Besch und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Besch drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0270).Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG orientiert sich an Paragraph 41, StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK zu sehen (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.Mai 1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.Juni 1996 im Fall Benham gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Besch und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Besch drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090300.X01Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010