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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0336 E 20. März 2001 RS 1 (Hier: Wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung nicht wirksam erlassen, konnte dem Bescheid die von der belBeh zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Rechtswidrigkeit daher nicht anhaften (vgl. E 26. Juni 2001, 2000/04/0190; E 30. September 2002, 2001/11/0136). Der Fremde bestreitet die Wirksamkeit der Zustellung dieses Schriftstückes und bringt dazu vor, er habe sich, wie im Polizeibericht dargelegt, im Zeitpunkt der versuchten Zustellung nicht an der Abgabestelle befunden, sondern sei "unsteten Aufenthaltes" gewesen. Darüber hinaus habe ihm seit 2007 infolge seiner Drogenabhängigkeit die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit gefehlt.)Stammrechtssatz
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 427 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 427 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210589.X01Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010