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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AnhO 1999 §1 Abs4;Rechtssatz
Es ist zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig, soweit nicht die Haft im Grundsätzlichen berührt wird und soweit nicht ausnahmsweise spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde ergehen (zu solchen etwa § 5 Abs. 4 Anhalteordnung), der Vollzugsbehörde zu (Hinweis ErläutRV zu § 78 FrPolG 2005, aaO., 105, wonach "als (richtig wohl: ab) Vollzugsbeginn - analog zu der in § 53a VStG getroffenen Regelung -Es ist zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig, soweit nicht die Haft im Grundsätzlichen berührt wird und soweit nicht ausnahmsweise spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde ergehen (zu solchen etwa Paragraph 5, Absatz 4, Anhalteordnung), der Vollzugsbehörde zu (Hinweis ErläutRV zu Paragraph 78, FrPolG 2005, aaO., 105, wonach "als (richtig wohl: ab) Vollzugsbeginn - analog zu der in Paragraph 53 a, VStG getroffenen Regelung -
Strafvollzugsbehörde selbstverständlich jene Behörde ist, deren Haftraum in Anspruch genommen wird"). Diese Behörde ist im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210545.X03Im RIS seit
06.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015