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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 82 und 83 FrPolG 2005, die als Sonderverfahrensrecht für die "Schubhaftbeschwerde" zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FrPolG 2005 um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (Hinweis ErläutRV zu § 83 FrPolG 2005, 952 BlgNR 22. GP 106). Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Nichtsdestotrotz ist aus dem Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Es wäre im Übrigen nicht einzusehen, weshalb es insoweit, Modalitäten betreffend, verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen bedürfte und die Frage der Behandlung in der Schubhaft damit zum Teil abweichend von jenen Regelungen erfolgen sollte, die bei einer Beschwerde gegen die Behandlung in einer aus anderen Gründen verhängten Haft zur Anwendung gelangen (vgl. E 29. Juli 1998, 97/01/0764; E VfGH 30. September 2002, B 423/01, VfSlg. 16638). Gegebenenfalls hätte etwa bei einer während aufrechter Schubhaft erhobenen Beschwerde gegen Modalitäten ihres Vollzugs binnen einer Woche ein Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 zu erfolgen. Soweit Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse während des Schubhaftvollzugs angefochten werden, handelt es sich demgemäß um eine allgemeine "Maßnahmenbeschwerde" iSd § 67a Z 2 AVG. Im E 30. August 2007, 2006/21/0054, hat der VwGH dieses Verständnis ohne Weiteres zugrunde gelegt und zwischen der gegen die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft als solche gerichteten "Schubhaftbeschwerde" einerseits und der gegen die Umstände des Vollzugs erhobenen "Maßnahmenbeschwerde" andererseits unterschieden (vgl. E VfGH 13. März 2008, B 1065/07; E VfGH 10. Juni 2008, B 1066/07, die in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass die gegen Maßnahmen während der Schubhaft erhobene Beschwerde eine solche nach § 82 FrPolG 2005 sei).Die Bestimmungen der Paragraphen 82 und 83 FrPolG 2005, die als Sonderverfahrensrecht für die "Schubhaftbeschwerde" zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Artikel 11, Absatz 2, B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FrPolG 2005 um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (Hinweis ErläutRV zu Paragraph 83, FrPolG 2005, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 106). Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Nichtsdestotrotz ist aus dem Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Es wäre im Übrigen nicht einzusehen, weshalb es insoweit, Modalitäten betreffend, verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen bedürfte und die Frage der Behandlung in der Schubhaft damit zum Teil abweichend von jenen Regelungen erfolgen sollte, die bei einer Beschwerde gegen die Behandlung in einer aus anderen Gründen verhängten Haft zur Anwendung gelangen vergleiche E 29. Juli 1998, 97/01/0764; E VfGH 30. September 2002, B 423/01, VfSlg. 16638). Gegebenenfalls hätte etwa bei einer während aufrechter Schubhaft erhobenen Beschwerde gegen Modalitäten ihres Vollzugs binnen einer Woche ein Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 zu erfolgen. Soweit Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse während des Schubhaftvollzugs angefochten werden, handelt es sich demgemäß um eine allgemeine "Maßnahmenbeschwerde" iSd Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG. Im E 30. August 2007, 2006/21/0054, hat der VwGH dieses Verständnis ohne Weiteres zugrunde gelegt und zwischen der gegen die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft als solche gerichteten "Schubhaftbeschwerde" einerseits und der gegen die Umstände des Vollzugs erhobenen "Maßnahmenbeschwerde" andererseits unterschieden vergleiche E VfGH 13. März 2008, B 1065/07; E VfGH 10. Juni 2008, B 1066/07, die in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass die gegen Maßnahmen während der Schubhaft erhobene Beschwerde eine solche nach Paragraph 82, FrPolG 2005 sei).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210545.X02Im RIS seit
06.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015