RS Vwgh 2010/4/29 2008/21/0545

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs1;
FrPolG 2005 §83;

Rechtssatz

Für die Frage, welcher unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten beim Vollzug der über den Fremden verhängten Schubhaft örtlich zuständig ist, kommt es nicht darauf an, welcher erstinstanzlichen Behörde diese Rechtswidrigkeiten zuzurechnen sein sollen. Entscheidend ist vielmehr, ob die gegenständlich gegen die Vorkommnisse bei im Vollzug der Schubhaft erhobene Beschwerde als solche nach den §§ 82 und 83 FrPolG 2005 ("Schubhaftbeschwerde") oder allgemein als "Maßnahmenbeschwerde" (Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zu qualifizieren ist. Läge eine Beschwerde nach den §§ 82 und 83 FrPolG 2005 vor, so wäre gemäß § 83 Abs. 1 FrPolG 2005 in der hier maßgeblichen Stammfassung zur Entscheidung darüber der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Fremde festgenommen wurde. Im anderen Fall wäre im Hinblick darauf, dass die inkriminierten Vorfälle während der Anhaltung im PAZ in Wien stattfanden, von der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auszugehen, weil gemäß § 67c Abs. 1 AVG Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen (unzweifelhaft zu ergänzen: und von diesem zu entscheiden) sind, in dessen Sprengel "dieser Verwaltungsakt" gesetzt wurde. Der Bezeichnung der Beschwerde durch den Fremden kann in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zukommen.Für die Frage, welcher unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten beim Vollzug der über den Fremden verhängten Schubhaft örtlich zuständig ist, kommt es nicht darauf an, welcher erstinstanzlichen Behörde diese Rechtswidrigkeiten zuzurechnen sein sollen. Entscheidend ist vielmehr, ob die gegenständlich gegen die Vorkommnisse bei im Vollzug der Schubhaft erhobene Beschwerde als solche nach den Paragraphen 82 und 83 FrPolG 2005 ("Schubhaftbeschwerde") oder allgemein als "Maßnahmenbeschwerde" (Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zu qualifizieren ist. Läge eine Beschwerde nach den Paragraphen 82 und 83 FrPolG 2005 vor, so wäre gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 in der hier maßgeblichen Stammfassung zur Entscheidung darüber der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Fremde festgenommen wurde. Im anderen Fall wäre im Hinblick darauf, dass die inkriminierten Vorfälle während der Anhaltung im PAZ in Wien stattfanden, von der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auszugehen, weil gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen (unzweifelhaft zu ergänzen: und von diesem zu entscheiden) sind, in dessen Sprengel "dieser Verwaltungsakt" gesetzt wurde. Der Bezeichnung der Beschwerde durch den Fremden kann in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zukommen.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210545.X01

Im RIS seit

06.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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