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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Bei dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 wird unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. Das Erkenntnis vom 25. März 2010, 2010/21/0007, steht dazu nicht in Widerspruch, da es dort nicht nur um den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sondern auch um die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (vgl § 7 Abs 1 Z 1 NAGDV 2005) ging. (Hier: Der Verbesserungsauftrag der BH erging zu Unrecht, als er die Vorlage der "Bestätigung des Steuerberaters über Einkommen der Ehegattin" anordnete. Der Fremde war zwar auf seine Verpflichtung zur Beibringung entsprechender Nachweise für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 hinzuweisen, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte es allerdings nicht zu einer Zurückweisung seines Antrags, sondern - im Hinblick auf das Vorliegen eines Verlängerungsantrages und den fehlenden Nachweis einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung - zu einer Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005 kommen müssen. Bezüglich des Reisepasses kam dagegen ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich in Betracht. Allerdings legen der Akteninhalt und die Textierung des erstinstanzlichen Bescheides nahe, dass der Fremde ohnehin bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides seiner ihn insoweit treffenden Vorlageverpflichtung nachgekommen ist. Der Bescheid der belBeh setzt sich mit diesem Umstand ungeachtet des in diese Richtung gehenden Berufungsvorbringens nicht auseinander.)Bei dem Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 wird unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Das Erkenntnis vom 25. März 2010, 2010/21/0007, steht dazu nicht in Widerspruch, da es dort nicht nur um den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sondern auch um die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005) ging. (Hier: Der Verbesserungsauftrag der BH erging zu Unrecht, als er die Vorlage der "Bestätigung des Steuerberaters über Einkommen der Ehegattin" anordnete. Der Fremde war zwar auf seine Verpflichtung zur Beibringung entsprechender Nachweise für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 hinzuweisen, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte es allerdings nicht zu einer Zurückweisung seines Antrags, sondern - im Hinblick auf das Vorliegen eines Verlängerungsantrages und den fehlenden Nachweis einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung - zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005 kommen müssen. Bezüglich des Reisepasses kam dagegen ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich in Betracht. Allerdings legen der Akteninhalt und die Textierung des erstinstanzlichen Bescheides nahe, dass der Fremde ohnehin bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides seiner ihn insoweit treffenden Vorlageverpflichtung nachgekommen ist. Der Bescheid der belBeh setzt sich mit diesem Umstand ungeachtet des in diese Richtung gehenden Berufungsvorbringens nicht auseinander.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210302.X04Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011