RS Vwgh 2010/4/29 2008/21/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §25;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 wird unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. Das Erkenntnis vom 25. März 2010, 2010/21/0007, steht dazu nicht in Widerspruch, da es dort nicht nur um den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sondern auch um die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (vgl § 7 Abs 1 Z 1 NAGDV 2005) ging. (Hier: Der Verbesserungsauftrag der BH erging zu Unrecht, als er die Vorlage der "Bestätigung des Steuerberaters über Einkommen der Ehegattin" anordnete. Der Fremde war zwar auf seine Verpflichtung zur Beibringung entsprechender Nachweise für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 hinzuweisen, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte es allerdings nicht zu einer Zurückweisung seines Antrags, sondern - im Hinblick auf das Vorliegen eines Verlängerungsantrages und den fehlenden Nachweis einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung - zu einer Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005 kommen müssen. Bezüglich des Reisepasses kam dagegen ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich in Betracht. Allerdings legen der Akteninhalt und die Textierung des erstinstanzlichen Bescheides nahe, dass der Fremde ohnehin bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides seiner ihn insoweit treffenden Vorlageverpflichtung nachgekommen ist. Der Bescheid der belBeh setzt sich mit diesem Umstand ungeachtet des in diese Richtung gehenden Berufungsvorbringens nicht auseinander.)Bei dem Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 wird unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 angesprochen, um deren Nachweis es ausdrücklich geht. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 jedoch lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Das Erkenntnis vom 25. März 2010, 2010/21/0007, steht dazu nicht in Widerspruch, da es dort nicht nur um den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sondern auch um die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005) ging. (Hier: Der Verbesserungsauftrag der BH erging zu Unrecht, als er die Vorlage der "Bestätigung des Steuerberaters über Einkommen der Ehegattin" anordnete. Der Fremde war zwar auf seine Verpflichtung zur Beibringung entsprechender Nachweise für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 hinzuweisen, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte es allerdings nicht zu einer Zurückweisung seines Antrags, sondern - im Hinblick auf das Vorliegen eines Verlängerungsantrages und den fehlenden Nachweis einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung - zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005 kommen müssen. Bezüglich des Reisepasses kam dagegen ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich in Betracht. Allerdings legen der Akteninhalt und die Textierung des erstinstanzlichen Bescheides nahe, dass der Fremde ohnehin bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides seiner ihn insoweit treffenden Vorlageverpflichtung nachgekommen ist. Der Bescheid der belBeh setzt sich mit diesem Umstand ungeachtet des in diese Richtung gehenden Berufungsvorbringens nicht auseinander.)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210302.X04

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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