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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E 22. Oktober 2001, 2001/19/0089).Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E 22. Oktober 2001, 2001/19/0089).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210302.X02Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011