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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Hatte die erstinstanzliche Entscheidung eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags des Fremden zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Sie hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist (Hinweis E 16. Dezember 1996, 93/10/0165). Das setzt voraus, dass dem Antrag ein "Mangel" anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich.Hatte die erstinstanzliche Entscheidung eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung des Antrags des Fremden zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. Sie hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist (Hinweis E 16. Dezember 1996, 93/10/0165). Das setzt voraus, dass dem Antrag ein "Mangel" anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210302.X01Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011