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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 fehlt, ist nicht als "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG zu beurteilen, der zur Zurückweisung des Antrags führen kann. Vielmehr geht es dabei um eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrages - im Falle eines Verlängerungsantrages zu einer Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005 - kommt (Hinweis E 29. April 2010, 2008/21/0302). Nicht anders ist die gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 NAGDV 2005 angeordnete Verpflichtung, dem Antrag "erforderlichenfalls" eine Heiratsurkunde anzuschließen, zu qualifizieren. Auch insoweit wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine iSd § 11 NAG 2005, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel - hier den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG 2005 - erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung. Ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und damit eine Zurückweisung des Antrags mangels Vorlage einer Heiratsurkunde kommt daher nicht in Betracht.Der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 fehlt, ist nicht als "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen, der zur Zurückweisung des Antrags führen kann. Vielmehr geht es dabei um eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrages - im Falle eines Verlängerungsantrages zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005 - kommt (Hinweis E 29. April 2010, 2008/21/0302). Nicht anders ist die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NAGDV 2005 angeordnete Verpflichtung, dem Antrag "erforderlichenfalls" eine Heiratsurkunde anzuschließen, zu qualifizieren. Auch insoweit wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine iSd Paragraph 11, NAG 2005, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel - hier den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 - erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung. Ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und damit eine Zurückweisung des Antrags mangels Vorlage einer Heiratsurkunde kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210208.X01Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010