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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0190 E 20. September 2006 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 und umgekehrt aus. Es trifft nämlich zu, dass unter einem Beitrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG die nach den entsprechenden Regelungen der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verpflichtend zu leistenden Zahlungen zu verstehen sind, während es sich bei den Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 um freiwillige Zahlungen handelt.Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 und umgekehrt aus. Es trifft nämlich zu, dass unter einem Beitrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG die nach den entsprechenden Regelungen der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verpflichtend zu leistenden Zahlungen zu verstehen sind, während es sich bei den Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 um freiwillige Zahlungen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150001.X01Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010