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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §252;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0637 E 18. März 2010 RS 3 (Hier: Die Großeltern des Fremden haben auch für den Unterhalt seiner Schwester Sorge zu tragen, was mit Blick auf das Einkommen der Großeltern im Gesamtausmaß von EUR 2.418,41 nicht ausgeklammert bleiben kann. In diesem Zusammenhang kommt der Frage Bedeutung zu, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährige Schwester des Fremden die Kriterien des § 252 ASVG erfüllt (wird als Schülerin bezeichnet, Vorbringen zufolge trifft die Großeltern eine Unterhaltspflicht; vgl. E 29. April 2010, 2009/21/0304 und 0305). Wegen Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und infolgedessen das Einkommen des Großvaters des Fremden bei der Errechnung des hier für die Unterhaltsleistung in Betracht kommenden "Haushaltseinkommens" nicht berücksichtigt und weitere für die Berechnung relevante Umstände nicht festgestellt.)Stammrechtssatz
Zur Existenzsicherung bedarf es nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern es ist das Haushaltseinkommen am "Familienrichtsatz" zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls einem Kind iSd § 252 ASVG) im gemeinsamen Haushalt lebt (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711). Nichts anderes gilt für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG 2005 abgegeben hat. Gesteht nämlich der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf den Ausgleichszulagenrichtsatz einer mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zu, dass der sogenannte "Haushaltsrichtsatz" für die Unterhaltsbedürfnisse beider Ehepartner ausreicht, ist die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann somit von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden. Diese Überlegungen können nur dann nicht Platz greifen, wenn die familiären Verhältnisse den Schluss zulassen, dass kein Konsens der Ehepartner darüber besteht, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen den Nachziehenden zu unterstützen.Zur Existenzsicherung bedarf es nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern es ist das Haushaltseinkommen am "Familienrichtsatz" zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls einem Kind iSd Paragraph 252, ASVG) im gemeinsamen Haushalt lebt (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711). Nichts anderes gilt für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 abgegeben hat. Gesteht nämlich der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf den Ausgleichszulagenrichtsatz einer mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zu, dass der sogenannte "Haushaltsrichtsatz" für die Unterhaltsbedürfnisse beider Ehepartner ausreicht, ist die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann somit von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden. Diese Überlegungen können nur dann nicht Platz greifen, wenn die familiären Verhältnisse den Schluss zulassen, dass kein Konsens der Ehepartner darüber besteht, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen den Nachziehenden zu unterstützen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210219.X01Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010