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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0152 E 29. April 2010Rechtssatz
Für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht, auch wenn er zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (§§ 78, 82 EStG 1988) und keine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs. 2 FLAG 1967) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Dafür spricht im gegebenen Zusammenhang zudem, dass der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG erst mit der Verwendung der Bonusmeilen stattfindet. In welchem Ausmaß dabei Einkünfte erzielt werden, hängt davon ab, ob auch anlässlich privater Flugreisen angesammelte Bonusmeilen zum Einsatz kommen. Vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er in dieser Hinsicht die Verwendung der Bonusmeilen durch einen Arbeitnehmer laufend überwacht, ginge über das Maß der Verpflichtungen hinaus, welche die §§ 78 und 82 EStG 1988 - bei verfassungskonformer Interpretation - für den Arbeitgeber festlegen.Für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht, auch wenn er zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (Paragraphen 78, 82, EStG 1988) und keine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag (Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Dafür spricht im gegebenen Zusammenhang zudem, dass der Zufluss des Vorteils iSd Paragraph 19, EStG erst mit der Verwendung der Bonusmeilen stattfindet. In welchem Ausmaß dabei Einkünfte erzielt werden, hängt davon ab, ob auch anlässlich privater Flugreisen angesammelte Bonusmeilen zum Einsatz kommen. Vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er in dieser Hinsicht die Verwendung der Bonusmeilen durch einen Arbeitnehmer laufend überwacht, ginge über das Maß der Verpflichtungen hinaus, welche die Paragraphen 78 und 82 EStG 1988 - bei verfassungskonformer Interpretation - für den Arbeitgeber festlegen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150293.X07Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015