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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0152 E 29. April 2010Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen Zahlungen von dritter Seite, insbesondere Schmiergelder, nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 25 Tz 2; Doralt, EStG13, § 78 Tz 8/1.)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen Zahlungen von dritter Seite, insbesondere Schmiergelder, nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 25, Tz 2; Doralt, EStG13, Paragraph 78, Tz 8/1.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150293.X06Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015