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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0152 E 29. April 2010Rechtssatz
Auch wenn aus § 1009 ABGB abgeleitet werden sollte, dass der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, die sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit und damit der Auftragsausführung durch die Arbeitnehmer einschließlich der Kosten dienstlicher Flugreisen trägt, die aus der Flugreise resultierenden Vorteile gebühren, steht einem Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bonusmeilen entgegen, dass die Teilnahmebedingungen eine solche Herausgabe nicht vorsehen. Der Arbeitgeberin kann gegebenenfalls der Anspruch zukommen, zu verlangen, dass der Arbeitnehmer Bonusmeilen für weitere dienstliche Flüge einsetzt. In anders gelagerten Fällen ergibt sich aus § 1009 ABGB in der Tat ein Herausgabeanspruch, etwa für das im Rahmen der Geschäftsbesorgung zusätzlich Erlangte, wie insbesondere von Dritten bezahlte Provisionen, aber auch Schmiergelder (vgl. Strasser in Rummel3, § 1009 Rz 23; siehe zur Rechtslage in Deutschland das Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006, 9 AZR 500/05, Rn 29).Auch wenn aus Paragraph 1009, ABGB abgeleitet werden sollte, dass der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, die sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit und damit der Auftragsausführung durch die Arbeitnehmer einschließlich der Kosten dienstlicher Flugreisen trägt, die aus der Flugreise resultierenden Vorteile gebühren, steht einem Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bonusmeilen entgegen, dass die Teilnahmebedingungen eine solche Herausgabe nicht vorsehen. Der Arbeitgeberin kann gegebenenfalls der Anspruch zukommen, zu verlangen, dass der Arbeitnehmer Bonusmeilen für weitere dienstliche Flüge einsetzt. In anders gelagerten Fällen ergibt sich aus Paragraph 1009, ABGB in der Tat ein Herausgabeanspruch, etwa für das im Rahmen der Geschäftsbesorgung zusätzlich Erlangte, wie insbesondere von Dritten bezahlte Provisionen, aber auch Schmiergelder vergleiche Strasser in Rummel3, Paragraph 1009, Rz 23; siehe zur Rechtslage in Deutschland das Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006, 9 AZR 500/05, Rn 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150293.X05Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015