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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0152 E 29. April 2010Rechtssatz
Die Teilnehmer am Vielfliegerprogramm erwerben mit der Gutschrift der Bonusmeilen für das Absolvieren von Flügen bloß eine steuerlich unerhebliche Chance. Ein in Geld messbarer Vorteil fließt erst im Jahr der Einlösung der Bonusmeilen zu (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 227/1, Bonusmeilen; Schuster, SWK 2008, S 47 (49). Vor diesem Zeitpunkt besteht im Übrigen auch keine Möglichkeit der objektiven Bewertung der Bonusmeilen. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben.Die Teilnehmer am Vielfliegerprogramm erwerben mit der Gutschrift der Bonusmeilen für das Absolvieren von Flügen bloß eine steuerlich unerhebliche Chance. Ein in Geld messbarer Vorteil fließt erst im Jahr der Einlösung der Bonusmeilen zu vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 227/1, Bonusmeilen; Schuster, SWK 2008, S 47 (49). Vor diesem Zeitpunkt besteht im Übrigen auch keine Möglichkeit der objektiven Bewertung der Bonusmeilen. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150293.X03Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015