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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grunde zu legen. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit Erfolg in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0032). Die Frage, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden ist, ist an Hand jener Planung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, die von vornherein bestanden hat. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde hat der Abgabepflichtige den Kreditvertrag von "endfällig" auf eine Ratentilgungsvereinbarung umgestellt und ist ab dieser Umstellung mit positiven Ergebnissen innerhalb von 20 Jahren zu rechnen. Eine derartige Änderung der Rückzahlungsbedingungen des Kreditvertrages, welche nicht Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen war, führt aber zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart, die einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht. Der Umstand, dass mit rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen worden ist, steht nicht entgegen, dass die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0156). (Hier: Nach den Angaben der Abgabenbehörde hat der Abgabepflichtige in den Jahren 1992 und 1993 aus der Vermietung einer Wohnung Verluste, die im Wesentlichen auf hohe Bankzinsen zurückzuführen gewesen seien, erklärt.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grunde zu legen. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit Erfolg in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0032). Die Frage, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden ist, ist an Hand jener Planung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, die von vornherein bestanden hat. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde hat der Abgabepflichtige den Kreditvertrag von "endfällig" auf eine Ratentilgungsvereinbarung umgestellt und ist ab dieser Umstellung mit positiven Ergebnissen innerhalb von 20 Jahren zu rechnen. Eine derartige Änderung der Rückzahlungsbedingungen des Kreditvertrages, welche nicht Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen war, führt aber zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart, die einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht. Der Umstand, dass mit rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen worden ist, steht nicht entgegen, dass die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0156). (Hier: Nach den Angaben der Abgabenbehörde hat der Abgabepflichtige in den Jahren 1992 und 1993 aus der Vermietung einer Wohnung Verluste, die im Wesentlichen auf hohe Bankzinsen zurückzuführen gewesen seien, erklärt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150227.X02Im RIS seit
09.06.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012