Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;Rechtssatz
Der EuGH prüfte auch im Urteil vom 17. Juli 1997, C-190/95, ARO Lease BV, Rn. 15ff, die "feste Niederlassung" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der 6. RL lediglich anhand des Kriteriums des ständigen Vorhandenseins eines Mindestbestandes an Personal- und Sachmitteln. Fehlt es an eigenem Personal und einer Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, liegt keine feste Niederlassung vor (vgl. EuGH vom 7. Mai 1998, C-390/96, Lease Plan Luxembourg SA, Rn. 27). In diesem Sinne spricht der EuGH auch im Urteil vom 2. Mai 1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, Rn. 17, aus, dass eine feste Niederlassung nur dann vorliegt, wenn ein hinreichender personeller und sachlicher Mindestbestand vorliegt. Eine "feste Niederlassung" im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der 6. RL wird sohin durch einen hinreichenden Mindestbestand von persönlichen und sachlichen Mitteln gekennzeichnet, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Neben dem Mindestbestand an personellen und sachlichen Mitteln wird noch ein hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln zu fordern sein (vgl. Leonard in Bunjes/Geist, UStG8, § 3a Rz. 5).Der EuGH prüfte auch im Urteil vom 17. Juli 1997, C-190/95, ARO Lease BV, Rn. 15ff, die "feste Niederlassung" im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der 6. RL lediglich anhand des Kriteriums des ständigen Vorhandenseins eines Mindestbestandes an Personal- und Sachmitteln. Fehlt es an eigenem Personal und einer Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, liegt keine feste Niederlassung vor vergleiche EuGH vom 7. Mai 1998, C-390/96, Lease Plan Luxembourg SA, Rn. 27). In diesem Sinne spricht der EuGH auch im Urteil vom 2. Mai 1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, Rn. 17, aus, dass eine feste Niederlassung nur dann vorliegt, wenn ein hinreichender personeller und sachlicher Mindestbestand vorliegt. Eine "feste Niederlassung" im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der 6. RL wird sohin durch einen hinreichenden Mindestbestand von persönlichen und sachlichen Mitteln gekennzeichnet, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Neben dem Mindestbestand an personellen und sachlichen Mitteln wird noch ein hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln zu fordern sein vergleiche Leonard in Bunjes/Geist, UStG8, Paragraph 3 a, Rz. 5).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150172.X03Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015