RS Vwgh 2010/4/29 2007/15/0172

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

E3L E09301000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;
61984CJ0168 Berkholz VORAB;
BAO §29 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 1985, Rs 168/84, Berkholz, Rn. 14ff, kommt die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen "festen Niederlassung" als dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen persönlichen und sachlichen Mitteln aufweist. Der konkreten Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil Berkholz ist zu entnehmen, dass sich eine feste Niederlassung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der 6. RL, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, auch (wie im damaligen Vorabentscheidungsverfahren) auf einem auf hoher See verkehrenden Schiff befinden kann. Solcherart bedarf es für die örtliche Anknüpfung nach der 6. RL nicht einer festen örtlichen Anlage im Sinne einer dauernden Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, wie dies § 29 Abs. 1 BAO für die Betriebsstätte voraussetzt (vgl Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, 133 und zu § 12 AO Stadie in Rau/Dürrwachter/Flick/Geist, UStG8, § 3a Anm. 381).Nach dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 1985, Rs 168/84, Berkholz, Rn. 14ff, kommt die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen "festen Niederlassung" als dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen persönlichen und sachlichen Mitteln aufweist. Der konkreten Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil Berkholz ist zu entnehmen, dass sich eine feste Niederlassung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der 6. RL, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, auch (wie im damaligen Vorabentscheidungsverfahren) auf einem auf hoher See verkehrenden Schiff befinden kann. Solcherart bedarf es für die örtliche Anknüpfung nach der 6. RL nicht einer festen örtlichen Anlage im Sinne einer dauernden Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, wie dies Paragraph 29, Absatz eins, BAO für die Betriebsstätte voraussetzt vergleiche Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, 133 und zu Paragraph 12, AO Stadie in Rau/Dürrwachter/Flick/Geist, UStG8, Paragraph 3 a, Anmerkung 381).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61984J0168 Berkholz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150172.X02

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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