Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Beträge, die sich als Nachzahlung des Kaufpreises darstellen, erhöhen als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert des Wirtschaftsgutes, führen also grundsätzlich nicht zu sofort absetzbaren Betriebsausgaben. Sie sind im Fall von abnutzbarem Anlagevermögen im Wege der Absetzung für Abnutzung absetzbar; es können auch die Voraussetzungen für eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1955, 1610/53, und vom 20. Juni 1958, 3103/55). Ist das Wirtschaftsgut, für das nachträgliche Anschaffungskosten gezahlt wurden, nicht mehr vorhanden, können die nachträglichen Anschaffungskosten, da keine Verteilung auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes mehr möglich ist, sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Tz 11 zu § 6 allgemein).Beträge, die sich als Nachzahlung des Kaufpreises darstellen, erhöhen als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert des Wirtschaftsgutes, führen also grundsätzlich nicht zu sofort absetzbaren Betriebsausgaben. Sie sind im Fall von abnutzbarem Anlagevermögen im Wege der Absetzung für Abnutzung absetzbar; es können auch die Voraussetzungen für eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorliegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1955, 1610/53, und vom 20. Juni 1958, 3103/55). Ist das Wirtschaftsgut, für das nachträgliche Anschaffungskosten gezahlt wurden, nicht mehr vorhanden, können die nachträglichen Anschaffungskosten, da keine Verteilung auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes mehr möglich ist, sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Tz 11 zu Paragraph 6, allgemein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150269.X01Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015