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20/02 FamilienrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/18/0291 E 24. September 2009 RS 1Stammrechtssatz
Für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 Ehegesetz Abstand genommen hat (vgl. E 7. Juli 2009, 2006/18/0394).Für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach Paragraph 23, Ehegesetz Abstand genommen hat vergleiche E 7. Juli 2009, 2006/18/0394).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180079.X01Im RIS seit
23.05.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010