RS Vwgh 2010/5/4 AW 2010/07/0011

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Veröffentlicht am 04.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2008/07/0018 B 21. Juli 2008 RS 1 (hier letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 - Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, die zwischen den Grundstücken Nr. 317/1 und 317/4 einerseits und dem Grundstück Nr. 316/2 andererseits errichtete Einfriedungsmauer im Bereich zwischen dem H.-Bach und einem 8 m landeinwärts festgesetzten Punkt zu entfernen und die auf dem Grundstück Nr. 317/4 vorgenommene Geländeaufschüttung im Uferbereich des H.-Baches zu entfernen und das Urgelände wieder herzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist neu festgesetzt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der wildbachtechnische Amtssachverständige habe ausdrücklich festgehalten, dass im Ereignisfall eines Hochwassers die Leistungsfähigkeit des Unterlaufgerinnes des H.-Baches - die Grundstücke Nr. 316/2, 317/1 und 317/4 würden sich rechtsufrig am Unterlauf des H.-Baches befinden - überschritten werde, und es komme zu weitufrigen Bachausbrüchen bzw. Überbordungen. Sowohl der wasserbautechnische als auch der wildbachtechnische Amtssachverständige hätten in Kenntnis der Ortssituation im Falle von Hochwässern einen rechtsufrigen Austritt des H.-Baches in seinem Unterlauf nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall komme der Einfriedungsmauer eine Barrierewirkung zu. Die Einfriedungsmauer führe zu einer gemäß § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes. Schon das im angefochtenen Bescheid angeführte öffentliche Interesse der erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer (vgl. § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959) durch die Einfriedungsmauer steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 - Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 38, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen, die zwischen den Grundstücken Nr. 317/1 und 317/4 einerseits und dem Grundstück Nr. 316/2 andererseits errichtete Einfriedungsmauer im Bereich zwischen dem H.-Bach und einem 8 m landeinwärts festgesetzten Punkt zu entfernen und die auf dem Grundstück Nr. 317/4 vorgenommene Geländeaufschüttung im Uferbereich des H.-Baches zu entfernen und das Urgelände wieder herzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist neu festgesetzt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der wildbachtechnische Amtssachverständige habe ausdrücklich festgehalten, dass im Ereignisfall eines Hochwassers die Leistungsfähigkeit des Unterlaufgerinnes des H.-Baches - die Grundstücke Nr. 316/2, 317/1 und 317/4 würden sich rechtsufrig am Unterlauf des H.-Baches befinden - überschritten werde, und es komme zu weitufrigen Bachausbrüchen bzw. Überbordungen. Sowohl der wasserbautechnische als auch der wildbachtechnische Amtssachverständige hätten in Kenntnis der Ortssituation im Falle von Hochwässern einen rechtsufrigen Austritt des H.-Baches in seinem Unterlauf nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall komme der Einfriedungsmauer eine Barrierewirkung zu. Die Einfriedungsmauer führe zu einer gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes. Schon das im angefochtenen Bescheid angeführte öffentliche Interesse der erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) durch die Einfriedungsmauer steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070011.A01

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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