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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 53. zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung).Nach ständiger Judikatur richtet sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 53. zu Paragraph 18, GGG zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160059.X01Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010