RS Vwgh 2010/5/10 2009/17/0280

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Veröffentlicht am 10.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §280;
ABGB §865;
VwGG §45 Abs3;
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH zur Zl. 2009/17/0195 vom einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers nicht genehmigt wurde. Der Beschluss über die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, oder vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2009/17/0195 wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. (Zurückweisung des Antrags mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu seiner Erhebung gemäß § 45 Abs. 3 VwGG.)Es ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH zur Zl. 2009/17/0195 vom einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers nicht genehmigt wurde. Der Beschluss über die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, oder vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2009/17/0195 wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. (Zurückweisung des Antrags mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu seiner Erhebung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170280.X01

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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