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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §280;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH zur Zl. 2009/17/0195 vom einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers nicht genehmigt wurde. Der Beschluss über die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, oder vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2009/17/0195 wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. (Zurückweisung des Antrags mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu seiner Erhebung gemäß § 45 Abs. 3 VwGG.)Es ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH zur Zl. 2009/17/0195 vom einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers nicht genehmigt wurde. Der Beschluss über die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, oder vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2009/17/0195 wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren selbst erhoben. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. (Zurückweisung des Antrags mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu seiner Erhebung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170280.X01Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010