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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/17/0020 E 10. Mai 2010 2010/17/0019 E 10. Mai 2010 2010/17/0103 E 1. September 2010 2010/17/0106 E 10. August 2010 2010/17/0076 E 10. August 2010Rechtssatz
§ 49 Abs. 17 KBGG kann im hier gegebenen Zusammenhang sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass damit für das Jahr 2002 eine Abgabenfestsetzung auch noch im Jahr 2008 ermöglicht werden sollte, ohne dass es einer Verlängerungshandlung innerhalb des Fünfjahreszeitraumes des § 207 BAO bedurft hätte. Wollte man nun für eine im Jahr 2009 erfolgte Festsetzung zwei Verlängerungshandlungen, davon eine innerhalb der Fünfjahresfrist des § 207 BAO, verlangen, würde dies eine weitere Reduktion des Anwendungsbereiches des § 49 Abs. 17 KBGG bedeuten, beruhte doch dieses Ergebnis auf einer reinen Anwendung des § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO. § 49 Abs. 17 KBGG würde demnach in seinem Anwendungsbereich nur auf Fälle beschränkt sein, in denen - ohne vorherige Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO innerhalb der Fünfjahresfrist - es zu einer Abgabenfestsetzung unmittelbar im Jahre 2008 gekommen wäre. Eine danach erfolgende Abgabenfestsetzung, die sich auf diese Bestimmung stützen wollte, wäre daher ausgeschlossen. Damit im Widerspruch steht aber die Verwendung des Wortes "frühestens" in § 49 Abs. 17 KBGG, die sinnvollerweise nur dahin verstanden werden kann, dass eine Abgabe auch nach dem Jahre 2008, gestützt auf die Verlängerungswirkung des § 49 Abs. 17 KBGG, erfolgen können soll. Geht man also davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 49 Abs. 17 KBGG vor dem Hintergrund der Verjährungsregelungen des § 207 BAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BAO eine sinnvolle Regelung schaffen wollte, ist diese - im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung - darin zu sehen, dass (für das Jahr 2002) die allgemeine Verjährungsregelung des § 207 BAO bis zum Jahr 2008, sohin um ein Jahr, für den Anwendungsbereich des vierten Abschnittes des KBGG verlängert wird. Der Hinweis auf § 207 BAO in § 209 Abs. 1 leg. cit. schließt dem gegenüber die Anwendung des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO innerhalb der durch § 49 Abs. 17 KBGG auf sechs Jahre verlängerten Frist nicht aus. Für diese Auslegungsvariante des Verhältnisses der Bestimmungen des KBGG und der BAO spricht nicht nur - wie dargelegt - der Wortsinn, sondern auch der Umstand, dass der hier maßgebliche Text der BAO mit der Einfügung des Hinweises auf § 207 BAO in § 209 Abs. 1 BAO aus dem Jahre 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) stammt, während die Einfügung des § 49 Abs. 17 KBGG in dieses im Jahr 2007 erfolgte, somit als lex posterior (sowie als lex specialis) anzusehen ist.Paragraph 49, Absatz 17, KBGG kann im hier gegebenen Zusammenhang sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass damit für das Jahr 2002 eine Abgabenfestsetzung auch noch im Jahr 2008 ermöglicht werden sollte, ohne dass es einer Verlängerungshandlung innerhalb des Fünfjahreszeitraumes des Paragraph 207, BAO bedurft hätte. Wollte man nun für eine im Jahr 2009 erfolgte Festsetzung zwei Verlängerungshandlungen, davon eine innerhalb der Fünfjahresfrist des Paragraph 207, BAO, verlangen, würde dies eine weitere Reduktion des Anwendungsbereiches des Paragraph 49, Absatz 17, KBGG bedeuten, beruhte doch dieses Ergebnis auf einer reinen Anwendung des Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz BAO. Paragraph 49, Absatz 17, KBGG würde demnach in seinem Anwendungsbereich nur auf Fälle beschränkt sein, in denen - ohne vorherige Verlängerungshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO innerhalb der Fünfjahresfrist - es zu einer Abgabenfestsetzung unmittelbar im Jahre 2008 gekommen wäre. Eine danach erfolgende Abgabenfestsetzung, die sich auf diese Bestimmung stützen wollte, wäre daher ausgeschlossen. Damit im Widerspruch steht aber die Verwendung des Wortes "frühestens" in Paragraph 49, Absatz 17, KBGG, die sinnvollerweise nur dahin verstanden werden kann, dass eine Abgabe auch nach dem Jahre 2008, gestützt auf die Verlängerungswirkung des Paragraph 49, Absatz 17, KBGG, erfolgen können soll. Geht man also davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 49, Absatz 17, KBGG vor dem Hintergrund der Verjährungsregelungen des Paragraph 207, BAO in Verbindung mit Paragraph 209, Absatz eins, BAO eine sinnvolle Regelung schaffen wollte, ist diese - im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung - darin zu sehen, dass (für das Jahr 2002) die allgemeine Verjährungsregelung des Paragraph 207, BAO bis zum Jahr 2008, sohin um ein Jahr, für den Anwendungsbereich des vierten Abschnittes des KBGG verlängert wird. Der Hinweis auf Paragraph 207, BAO in Paragraph 209, Absatz eins, leg. cit. schließt dem gegenüber die Anwendung des Paragraph 209, Absatz eins, erster Satz BAO innerhalb der durch Paragraph 49, Absatz 17, KBGG auf sechs Jahre verlängerten Frist nicht aus. Für diese Auslegungsvariante des Verhältnisses der Bestimmungen des KBGG und der BAO spricht nicht nur - wie dargelegt - der Wortsinn, sondern auch der Umstand, dass der hier maßgebliche Text der BAO mit der Einfügung des Hinweises auf Paragraph 207, BAO in Paragraph 209, Absatz eins, BAO aus dem Jahre 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,) stammt, während die Einfügung des Paragraph 49, Absatz 17, KBGG in dieses im Jahr 2007 erfolgte, somit als lex posterior (sowie als lex specialis) anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170277.X04Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011