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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/17/0020 E 10. Mai 2010 2010/17/0019 E 10. Mai 2010 2010/17/0103 E 1. September 2010 2010/17/0106 E 10. August 2010 2010/17/0076 E 10. August 2010Rechtssatz
§ 49 Abs. 17 KBGG ist jedenfalls (für das Jahr 2002) eine Regelung, die das Recht, die hier gegenständliche Abgabe festzusetzen, frühestens Ende des Jahres 2008 verjähren lässt. Eine derartige Regelung hätte aber nur dann einen Sinn, wenn ansonsten bereits Verjährung eingetreten wäre. Dies könnte - vor dem Hintergrund der Regelungen des § 207 BAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BAO - nur dann der Fall sein, wenn nicht innerhalb des fünfjährigen Verjährungszeitraumes eine Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wurde. Bei Vorliegen einer Verlängerungshandlung würde nämlich ohnedies die Festsetzungsverjährung erst mit Ende des Jahres 2008 eintreten. In diesem Fall wäre die Bestimmung des § 49 Abs. 17 KBGG sinnentleert. Die belangte Behörde ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass eine Festsetzung der Abgabe des Jahres 2002 durch § 49 Abs. 17 KBGG auch noch im Jahr 2008 und somit außerhalb der Frist des § 207 BAO auch ohne Verlängerungshandlung innerhalb der ersten fünf Jahre ermöglicht werden sollte.Paragraph 49, Absatz 17, KBGG ist jedenfalls (für das Jahr 2002) eine Regelung, die das Recht, die hier gegenständliche Abgabe festzusetzen, frühestens Ende des Jahres 2008 verjähren lässt. Eine derartige Regelung hätte aber nur dann einen Sinn, wenn ansonsten bereits Verjährung eingetreten wäre. Dies könnte - vor dem Hintergrund der Regelungen des Paragraph 207, BAO in Verbindung mit Paragraph 209, Absatz eins, BAO - nur dann der Fall sein, wenn nicht innerhalb des fünfjährigen Verjährungszeitraumes eine Verlängerungshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO gesetzt wurde. Bei Vorliegen einer Verlängerungshandlung würde nämlich ohnedies die Festsetzungsverjährung erst mit Ende des Jahres 2008 eintreten. In diesem Fall wäre die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 17, KBGG sinnentleert. Die belangte Behörde ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass eine Festsetzung der Abgabe des Jahres 2002 durch Paragraph 49, Absatz 17, KBGG auch noch im Jahr 2008 und somit außerhalb der Frist des Paragraph 207, BAO auch ohne Verlängerungshandlung innerhalb der ersten fünf Jahre ermöglicht werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170277.X03Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011