RS Vwgh 2010/5/10 2009/17/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2010
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1 idF 1996/747;
VStG §24;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, festgestellt hat, muss der nach § 53 Abs. 1 GSpG für die Beschlagnahme (bzw. für ihre Aufrechterhaltung) erforderliche Verdacht im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde entsprechend substanziiert gegeben sein. Daraus folgt einerseits, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht eine Beschlagnahme aufrecht erhalten dürfte, die sich nicht auf eine auf den festgestellten Sachverhalt anwendbare Rechtslage stützen kann, dass sie aber andererseits dann, wenn sich auf Grund des mittlerweile erreichten Kenntnisstandes ergibt, dass die Beschlagnahme zwar nicht auf die von den Organen der öffentlichen Aufsicht bzw. der Erstbehörde angenommene Rechtsgrundlage stützen kann, aber nach einer anderen gesetzlichen Grundlage zu verfügen gewesen wäre, diese Grundlage im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG in den Bescheidspruch aufzunehmen hat (soweit nicht durch die Berufung der Erstbehörde auf eine verfehlte Rechtsgrundlage auch deren Zuständigkeit wegfällt, sodass die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen wäre; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 92/07/0162, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 214 ff wiedergegebene Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens und damit auch Sache des Berufungsverfahrens ist eine konkrete Beschlagnahme und die Entscheidung darüber, ob diese Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Sachverhalts aufrecht zu erhalten ist. Dadurch, dass die Berufungsbehörde die Rechtsgrundlage, auf die sich die Beschlagnahme stützt, gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid ändert, überschreitet sie nicht die Sache des Berufungsverfahrens.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, festgestellt hat, muss der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG für die Beschlagnahme (bzw. für ihre Aufrechterhaltung) erforderliche Verdacht im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde entsprechend substanziiert gegeben sein. Daraus folgt einerseits, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht eine Beschlagnahme aufrecht erhalten dürfte, die sich nicht auf eine auf den festgestellten Sachverhalt anwendbare Rechtslage stützen kann, dass sie aber andererseits dann, wenn sich auf Grund des mittlerweile erreichten Kenntnisstandes ergibt, dass die Beschlagnahme zwar nicht auf die von den Organen der öffentlichen Aufsicht bzw. der Erstbehörde angenommene Rechtsgrundlage stützen kann, aber nach einer anderen gesetzlichen Grundlage zu verfügen gewesen wäre, diese Grundlage im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in den Bescheidspruch aufzunehmen hat (soweit nicht durch die Berufung der Erstbehörde auf eine verfehlte Rechtsgrundlage auch deren Zuständigkeit wegfällt, sodass die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen wäre; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 92/07/0162, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 66, AVG E 214 ff wiedergegebene Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens und damit auch Sache des Berufungsverfahrens ist eine konkrete Beschlagnahme und die Entscheidung darüber, ob diese Beschlagnahme auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Sachverhalts aufrecht zu erhalten ist. Dadurch, dass die Berufungsbehörde die Rechtsgrundlage, auf die sich die Beschlagnahme stützt, gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid ändert, überschreitet sie nicht die Sache des Berufungsverfahrens.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170202.X05

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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