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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0317 E 10. Mai 2010 2009/16/0318 E 10. Mai 2010Rechtssatz
Der Bestandvertrag besteht in der Überlassung einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis. Bei einem Mietvertrag wird die in Bestand gegebene Sache (ohne weitere Bearbeitung) zum Gebrauch, beim Pachtvertrag zur Benützung "durch Fleiß und Mühe" überlassen (vgl. etwa die bei Fellner, Kommentar zum GebG, unter Rz. 6 bis 8 zu § 33 TP 5 GebG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Über den Bestandvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts hinaus wird der gebührenrechtliche Tatbestand im Abs. 1 des § 33 TP 5 GebG auf sonstige Verträge ausgedehnt, die eine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 1090 ABGB zum Inhalt haben (vgl. die ErläutRV zur Neufassung des § 33 TP 5 GebG durch die Novelle BGBl. Nr. 668/1976, 338 BlgNR XIV. GP 11). Als solche sonstigen Verträge sind Verträge anzusehen, die sich ihrem Wesen nach "als eine Art Bestandvertrag" darstellen, daher Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als "Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, Zl. 2008/16/0084, mwN, sowie die bei Fellner, aaO, unter Rz. 15 zu § 33 TP 5 GebG zitierte Rechtsprechung).Der Bestandvertrag besteht in der Überlassung einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis. Bei einem Mietvertrag wird die in Bestand gegebene Sache (ohne weitere Bearbeitung) zum Gebrauch, beim Pachtvertrag zur Benützung "durch Fleiß und Mühe" überlassen vergleiche etwa die bei Fellner, Kommentar zum GebG, unter Rz. 6 bis 8 zu Paragraph 33, TP 5 GebG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Über den Bestandvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts hinaus wird der gebührenrechtliche Tatbestand im Absatz eins, des Paragraph 33, TP 5 GebG auf sonstige Verträge ausgedehnt, die eine Gebrauchsüberlassung im Sinne des Paragraph 1090, ABGB zum Inhalt haben vergleiche die ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 33, TP 5 GebG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, 338 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 11). Als solche sonstigen Verträge sind Verträge anzusehen, die sich ihrem Wesen nach "als eine Art Bestandvertrag" darstellen, daher Verträge, die zwar von den Regeln der Paragraphen 1090, ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als "Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, Zl. 2008/16/0084, mwN, sowie die bei Fellner, aaO, unter Rz. 15 zu Paragraph 33, TP 5 GebG zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160316.X02Im RIS seit
03.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015