RS Vwgh 2010/5/10 2009/16/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2010
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0317 E 10. Mai 2010 2009/16/0318 E 10. Mai 2010

Rechtssatz

§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG ordnet an, dass jedenfalls alle Miet- oder Pachtverträge, die nach den Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB zu beurteilen sind, darüber hinaus aber auch jene Verträge, die an sich zwar den Tatbestand des § 1090 ABGB erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtsprechung verschiedentlich wegen Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen nicht als Bestandverträge gewertet werden, der Gebühr unterliegen (vgl. die ErläutRV zur Neufassung des § 33 TP 5 GebG durch die Novelle BGBl. Nr. 668/1976, 338 BlgNR XIV. GP 11).Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, GebG ordnet an, dass jedenfalls alle Miet- oder Pachtverträge, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 1090, ff ABGB zu beurteilen sind, darüber hinaus aber auch jene Verträge, die an sich zwar den Tatbestand des Paragraph 1090, ABGB erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtsprechung verschiedentlich wegen Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen nicht als Bestandverträge gewertet werden, der Gebühr unterliegen vergleiche die ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 33, TP 5 GebG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, 338 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160316.X01

Im RIS seit

03.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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