RS Vwgh 2010/5/10 2009/16/0226

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Veröffentlicht am 10.05.2010
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AbgEO § 26 heute
  2. AbgEO § 26 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 26 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 26 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. AbgEO § 26 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  6. AbgEO § 26 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. AbgEO § 26 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. AbgEO § 26 gültig von 19.12.2001 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. AbgEO § 26 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. AbgEO § 26 gültig von 01.08.1992 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  11. AbgEO § 26 gültig von 02.12.1981 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für den vom Oktober 1998 bis März 1999 entstandenen Rückstand an "Vergnügungssteuer im Betrag von insgesamt EUR 11.802,95" herangezogen. Aus der Begründung ergibt sich, dass der im Spruch genannte Betrag auch Pfändungsgebühren umfasst. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass der - an sich eindeutig gefasste - Spruch damit auch die Haftung für die Pfändungsgebühren bewirken würde, so kann dies aber keineswegs auch für den Säumniszuschlag und den Verspätungszuschlag gelten. Die Ausdehnung der Haftung auf die genannten Nebenansprüche wurde im Ergebnis - die Berufungsvorentscheidung gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an - erstmals durch den angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien bewirkt. Damit hat aber die belangte Behörde den Beschwerdeführer insoweit erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0098, mwN). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 92/13/0175).Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für den vom Oktober 1998 bis März 1999 entstandenen Rückstand an "Vergnügungssteuer im Betrag von insgesamt EUR 11.802,95" herangezogen. Aus der Begründung ergibt sich, dass der im Spruch genannte Betrag auch Pfändungsgebühren umfasst. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass der - an sich eindeutig gefasste - Spruch damit auch die Haftung für die Pfändungsgebühren bewirken würde, so kann dies aber keineswegs auch für den Säumniszuschlag und den Verspätungszuschlag gelten. Die Ausdehnung der Haftung auf die genannten Nebenansprüche wurde im Ergebnis - die Berufungsvorentscheidung gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an - erstmals durch den angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien bewirkt. Damit hat aber die belangte Behörde den Beschwerdeführer insoweit erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0098, mwN). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 92/13/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160226.X05

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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