Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
AbgEO §26 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die persönliche Haftung des von der Geltendmachung der Haftung Betroffenen nach § 5 Abs. 2 WAO auch auf Nebenansprüche wie den Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens erstreckt. Sie verkennt aber die Rechtslage insofern, als die Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich des Verspätungszuschlages jedenfalls das Vorliegen seiner bescheidmäßigen Festsetzung voraussetzt.Der Abgabenbehörde ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die persönliche Haftung des von der Geltendmachung der Haftung Betroffenen nach Paragraph 5, Absatz 2, WAO auch auf Nebenansprüche wie den Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens erstreckt. Sie verkennt aber die Rechtslage insofern, als die Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich des Verspätungszuschlages jedenfalls das Vorliegen seiner bescheidmäßigen Festsetzung voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160226.X02Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015