RS Vwgh 2010/5/10 2009/16/0105

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Veröffentlicht am 10.05.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §29 Abs1 Z8;
  1. AbgEO § 29 heute
  2. AbgEO § 29 gültig ab 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  3. AbgEO § 29 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. AbgEO § 29 gültig von 01.08.1992 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 29 gültig von 02.12.1981 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach § 29 Abs. 1 Z 8 AbgEO abzusprechen. Auch wenn die Frage, ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/15/0002, mwN), so ergibt sich aus der Feststellung, dass die Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den von der Exekution Betroffenen in dessen Behindertenpass "nachträglich" erfolgt sei, noch nicht zwingend, dass diese Unzumutbarkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat.Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, AbgEO abzusprechen. Auch wenn die Frage, ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/15/0002, mwN), so ergibt sich aus der Feststellung, dass die Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den von der Exekution Betroffenen in dessen Behindertenpass "nachträglich" erfolgt sei, noch nicht zwingend, dass diese Unzumutbarkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160105.X04

Im RIS seit

26.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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