Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §29 Abs1 Z8;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach § 29 Abs. 1 Z 8 AbgEO abzusprechen. Auch wenn die Frage, ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/15/0002, mwN), so ergibt sich aus der Feststellung, dass die Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den von der Exekution Betroffenen in dessen Behindertenpass "nachträglich" erfolgt sei, noch nicht zwingend, dass diese Unzumutbarkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat.Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, AbgEO abzusprechen. Auch wenn die Frage, ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/15/0002, mwN), so ergibt sich aus der Feststellung, dass die Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den von der Exekution Betroffenen in dessen Behindertenpass "nachträglich" erfolgt sei, noch nicht zwingend, dass diese Unzumutbarkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160105.X04Im RIS seit
26.07.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010