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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z2;Rechtssatz
Die Vorschriften des § 29 AbgEO sind von Amts wegen wahrzunehmen. Werden sie verletzt, hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit, einen auf § 16 Z 2 AbgEO gestützten Einstellungsantrag zu stellen, über den die Abgabenbehörde mit Bescheid abzusprechen hat (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 2 zu § 29).Die Vorschriften des Paragraph 29, AbgEO sind von Amts wegen wahrzunehmen. Werden sie verletzt, hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit, einen auf Paragraph 16, Ziffer 2, AbgEO gestützten Einstellungsantrag zu stellen, über den die Abgabenbehörde mit Bescheid abzusprechen hat (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 2 zu Paragraph 29,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160105.X01Im RIS seit
26.07.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010