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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEO §78 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0103Rechtssatz
Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0228, mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO nicht an. Auch aus dem Umstand, dass gegen die im Verfahren über den Sicherstellungsauftrag ergangene Berufungsentscheidung (Anm.: die zur hg. Zl. 2007/15/0140 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, lässt sich somit für die von der Pfändung der Geldforderung zur Sicherung der Abgabenschuld Betroffene nichts gewinnen (vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/13/0140). Sollte sich im Beschwerdefall als Ergebnis des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages ergeben und dieser in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, so wäre eine Änderung des Pfändungsbescheides nach § 295 Abs. 3 BAO möglich. Die Ansicht, wonach es auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ankäme, weil sonst auch bei dessen Rechtswidrigkeit keine Möglichkeit bestehe, gegen die Pfändung vorzugehen, erweist sich daher als nicht richtig.Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach Paragraph 78, Absatz eins, AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach Paragraph 232, BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0228, mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, AbgEO nicht an. Auch aus dem Umstand, dass gegen die im Verfahren über den Sicherstellungsauftrag ergangene Berufungsentscheidung Anmerkung, die zur hg. Zl. 2007/15/0140 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, lässt sich somit für die von der Pfändung der Geldforderung zur Sicherung der Abgabenschuld Betroffene nichts gewinnen vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/13/0140). Sollte sich im Beschwerdefall als Ergebnis des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages ergeben und dieser in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, so wäre eine Änderung des Pfändungsbescheides nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO möglich. Die Ansicht, wonach es auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ankäme, weil sonst auch bei dessen Rechtswidrigkeit keine Möglichkeit bestehe, gegen die Pfändung vorzugehen, erweist sich daher als nicht richtig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160102.X02Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010