RS Vwgh 2010/5/10 2009/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §78 Abs1;
BAO §232;
BAO §295 Abs3;
VwRallg;
  1. AbgEO § 78 heute
  2. AbgEO § 78 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 78 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. AbgEO § 78 gültig von 31.12.2005 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. AbgEO § 78 gültig von 01.01.1950 bis 30.12.2005
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0103

Rechtssatz

Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0228, mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO nicht an. Auch aus dem Umstand, dass gegen die im Verfahren über den Sicherstellungsauftrag ergangene Berufungsentscheidung (Anm.: die zur hg. Zl. 2007/15/0140 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, lässt sich somit für die von der Pfändung der Geldforderung zur Sicherung der Abgabenschuld Betroffene nichts gewinnen (vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/13/0140). Sollte sich im Beschwerdefall als Ergebnis des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages ergeben und dieser in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, so wäre eine Änderung des Pfändungsbescheides nach § 295 Abs. 3 BAO möglich. Die Ansicht, wonach es auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ankäme, weil sonst auch bei dessen Rechtswidrigkeit keine Möglichkeit bestehe, gegen die Pfändung vorzugehen, erweist sich daher als nicht richtig.Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach Paragraph 78, Absatz eins, AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach Paragraph 232, BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0228, mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, AbgEO nicht an. Auch aus dem Umstand, dass gegen die im Verfahren über den Sicherstellungsauftrag ergangene Berufungsentscheidung Anmerkung, die zur hg. Zl. 2007/15/0140 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, lässt sich somit für die von der Pfändung der Geldforderung zur Sicherung der Abgabenschuld Betroffene nichts gewinnen vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/13/0140). Sollte sich im Beschwerdefall als Ergebnis des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages ergeben und dieser in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, so wäre eine Änderung des Pfändungsbescheides nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO möglich. Die Ansicht, wonach es auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ankäme, weil sonst auch bei dessen Rechtswidrigkeit keine Möglichkeit bestehe, gegen die Pfändung vorzugehen, erweist sich daher als nicht richtig.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160102.X02

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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