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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §263 Abs1;Rechtssatz
Zwar bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern genügt es, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Jedoch stellen Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, keine Unbilligkeit dar. Dazu müsste es jedenfalls zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170289.X04Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010