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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170289.X03Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010