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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0068 E 15. Mai 1990 VwSlg 13199 A/1990 RS 1 (hier nur erster Satz; betreffend Nö BauO 1996)Stammrechtssatz
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages ist weder nach der BauO OÖ 1976 noch nach dem AVG ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050064.X01Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011