RS Vwgh 2010/5/11 2009/05/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0143 E 19. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Nachbar besitzt nur einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der ihm zugekehrten Gebäudehöhe. Dies ergibt sich aus der eingeschränkten Parteistellung des Nachbarn nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1976.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050052.X03

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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