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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0143 E 19. Dezember 1995 RS 1Stammrechtssatz
Ein Nachbar besitzt nur einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der ihm zugekehrten Gebäudehöhe. Dies ergibt sich aus der eingeschränkten Parteistellung des Nachbarn nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1976.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050052.X03Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010