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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist auch die aus den Einreichplänen ersichtliche Veränderung der Höhenlage des Geländes als mitzubewilligen beantragt anzusehen (Hinweis E vom 22. Mai 2001, 99/05/0096 und 0100). Es bedarf daher keines vom Baubewilligungsantrag verschiedenen Antrages auf Bewilligung der Geländeveränderung. Eine geringfügige Erhöhung des Geländes vermag des Wesen der Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG nicht zu ändern und übersteigt auch nicht die von der Baubehörde erster Instanz erledigte "Sache" (zur Projektsänderung im Berufungsverfahren Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 47f).Mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist auch die aus den Einreichplänen ersichtliche Veränderung der Höhenlage des Geländes als mitzubewilligen beantragt anzusehen (Hinweis E vom 22. Mai 2001, 99/05/0096 und 0100). Es bedarf daher keines vom Baubewilligungsantrag verschiedenen Antrages auf Bewilligung der Geländeveränderung. Eine geringfügige Erhöhung des Geländes vermag des Wesen der Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht zu ändern und übersteigt auch nicht die von der Baubehörde erster Instanz erledigte "Sache" (zur Projektsänderung im Berufungsverfahren Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 47f).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050052.X02Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010