Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nur den tragenden Aufhebungsgründen eines auf § 61 Abs. 4 NÖ GdO 1973 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus § 61 Abs. 5 NÖ GdO 1973 ergibt, bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann. An den tragenden Grund der Aufhebung sind nicht nur die Gemeindebehörden, sondern auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0190).Nur den tragenden Aufhebungsgründen eines auf Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GdO 1973 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus Paragraph 61, Absatz 5, NÖ GdO 1973 ergibt, bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann. An den tragenden Grund der Aufhebung sind nicht nur die Gemeindebehörden, sondern auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0190).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050052.X01Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010