RS Vwgh 2010/5/11 2009/05/0052

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Nur den tragenden Aufhebungsgründen eines auf § 61 Abs. 4 NÖ GdO 1973 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus § 61 Abs. 5 NÖ GdO 1973 ergibt, bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann. An den tragenden Grund der Aufhebung sind nicht nur die Gemeindebehörden, sondern auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0190).Nur den tragenden Aufhebungsgründen eines auf Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GdO 1973 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus Paragraph 61, Absatz 5, NÖ GdO 1973 ergibt, bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann. An den tragenden Grund der Aufhebung sind nicht nur die Gemeindebehörden, sondern auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0190).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050052.X01

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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